Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 81

(1) Das Präsidium wird von der Vertreterversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Vertreterversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.

Literatur im Internet zu § 81 BNotO

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 81 BNotO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht