Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91)   
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Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied vertreten.

Literatur im Internet zu § 84 BNotO

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