Bundesnotarordnung

   2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91)   
   2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91)   

§ 88

Die Mitglieder des Präsidiums und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.

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