Bundesnotarordnung
| 3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
| 1. Abschnitt - Aufsicht (§§ 92 - 94) |
Das Recht der Aufsicht steht zu
| 1. | dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; | |
| 2. | dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks; | |
| 3. | der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes. |
Rechtsprechung zu § 92 BNotO
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