Bundesnotarordnung
3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
(1) 1Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
1. | Verweis, | |
2. | Geldbuße, | |
3. | Entfernung aus dem Amt. |
2Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(2) 1Gegen einen hauptberuflichen Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. 2In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. 3Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
(3) 1Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. 2In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
(4) 1Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. 2Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
(5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Anwaltsnotar zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts | 09.07.2001 |
verfahrens § 95aVerjährung § 96Anwendung der Vorschriften des Bundes-
disziplinargesetzes; Verordnungs-
ermächtigung § 97Disziplinarmaßnahmen § 98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen § 99Disziplinargericht § 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung § 101Besetzung des Oberlandesgerichts § 102Bestellung der richterlichen Mitglieder § 103Bestellung der notariellen Beisitzer § 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer § 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts § 106Besetzung des Bundesgerichtshofs § 107Bestellung der richterlichen Mitglieder § 108Bestellung der notariellen Beisitzer § 109Anzuwendende Verfahrens-
vorschriften § 110Verhältnis des Disziplinar-
verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 110aTilgung
Rechtsprechung zu § 97 BNotO
121 Entscheidungen zu § 97 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
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- OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16
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- OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen ...
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
- BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
Dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt aufgrund eines gravierenden ...
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- BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14
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Querverweise
Auf § 97 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars