Bundesnotarordnung

   3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a)   
   2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a)   
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(1) Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden.

(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen.

Literatur im Internet zu § 98 BNotO

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