Bundesnotarordnung

   3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a)   
   2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a)   
§ 99

Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

Rechtsprechung zu § 99 BNotO

3 Entscheidungen zu § 99 BNotO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 99 BNotO

Querverweise

Auf § 99 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Aufsicht. Disziplinarverfahren
        Disziplinarverfahren

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