Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Achter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§§ 30 - 33)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) (aufgehoben)

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 08.05.2023 (BRAKMitt. 2023, 245), in Kraft getreten am 01.10.2023.

Rechtsprechung zu § 30 BORA

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