Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof (§§ 100 - 105) |
(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.
(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.
Rechtsprechung zu § 102 BRAO
11 Entscheidungen zu § 102 BRAO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur ...
- BGH, 06.11.2006 - AnwZ (B) 87/05
Wiederaufnahme eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der ...
- BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Ehrengerichtshofes - ...
- BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
Zuständigkeit berufsständischer Gerichte ist mit Art 81, Art 10 EG vereinbar, ...
- BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77
Standeswidrige Werbung
- BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
Ablehnung eines Richters wegen dessen Beteiligung an einem früheren sachgleichen ...
- BGH, 07.11.1960 - AnwSt (B) 1/60
Rechtsmittel
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 28/01
Vermögensverfall des Rechtsanwalts
- OLG Hamm, 11.04.2000 - 4 Ws 84/00
Nebenklage, Nebenkläger, notwendige Auslagen, Kostenfestsetzung, ...