Bundesrechtsanwaltsordnung
Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 113 - 115c) |
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
1. | eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder | |
2. | eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. |
(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.
(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 113 BRAO
316 Entscheidungen zu § 113 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Brandenburg, 25.01.2021 - AGH II 1/20
Geldbuße wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Nicht rechtzeitige Zurücksendung ...
- AnwG Frankfurt/Main, 17.03.2010 - IV AG 1/09
Zur Herausgabe von Handakten
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 2 AGH 7/18
Verhängung einer Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt
- AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16
Beschwerden in Sachsen und Thüringen: Was, wenn Anwälte im Netz hassen?
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 42/22
Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt
- AGH Hamburg, 05.09.2013 - AGH I EVY 1/13
Berufsrechte und -pflichten: Schwere Berufspflichtverletzung
- AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Anschuldigungsschrift, Zulassung, ...
- AnwG Frankfurt/Main, 21.12.2016 - IV AG 55/16
Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, außerberufliches Verhalten
- AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 2 AGH 14/14
Rechtsanwalt, Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
Querverweise
Auf § 113 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 74 (Rügerecht des Vorstandes)
- Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 115a (Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Einleitung des Verfahrens
- § 123 (Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens)