Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. | vereidigt ist und | |
2. | den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. |
(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 12 BRAO
149 Entscheidungen zu § 12 BRAO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.05.2023 - II B 36/22
Schriftsätze als elektronische Dokumente
- AnwG Berlin, 13.08.2009 - 2 AnwG 13/08
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Umgehung des Gegenanwalts standeswidrig ...
- FG München, 23.03.2015 - 4 K 1636/14
Berufsrecht der Steuerberater: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22
Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen ...
- BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform ...
- FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 R 936/18
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 364/20
Beitragsrecht: rückwirkende Befreiung eines Syndikusrechtsanwalts von der ...
- BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten ...
Querverweise
Auf § 12 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46a (Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 209 (Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)