Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141) |
Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens (§§ 121 - 133) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 123Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 124- § 129 (weggefallen)
§ 130Inhalt der Anschuldigungs-
schrift § 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
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schrift § 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Rechtsprechung zu § 132 BRAO
2 Entscheidungen zu § 132 BRAO in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LG Berlin, 27.08.1996 - 84 T 448/96
Anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für die anwaltliche ...