Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141) |
Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht (§§ 134 - 141) |
(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.
(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) 1Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 138 BRAO
8 Entscheidungen zu § 138 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Brandenburg, 25.01.2021 - AGH II 1/20
Geldbuße wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Nicht rechtzeitige Zurücksendung ...
- BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 21/84
Annahme einer Standesverfehlung wegen entgeltlicher Vermittlung einer Scheinehe - ...
- BGH, 12.04.1999 - AnwSt (R) 11/98
Bindung an Feststellungen eines Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren
- AGH Nordrhein-Westfalen, 08.09.2023 - 2 AGH 4/23
Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße wegen Pflichtverletzung eines ...
- BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63
Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan in einem gesonderten Schreiben - ...
- BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 12/82
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die ...
- BGH, 18.01.1965 - AnwSt (R) 14/64
Verletzung anwaltlicher Standespflichten - Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft
- BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
Beweiserhebung des Ehrengerichts über strafgerichtliche Feststellungen
Querverweise
Auf § 138 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Rechtsmittel
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
- § 143 (Berufung)