Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
(1) 1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. 3Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 15 BRAO
375 Entscheidungen zu § 15 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 7/23
- BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21
Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber ...
- BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur ...
- BGH, 27.03.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
- BGH, 02.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/13
Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2012 - 2 AGH 10/12
Kostenerstattung für ein von der Rechtanwaltskammer beauftragtes Gutachten zum ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2012 - 2 AGH 10/12
- AGH Bayern, 16.02.2016 - BayAGH I - 1/15
Abgewiesene Klage im Streit um Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 50/14
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 24/14
Fehlendes Rechtsschutzinteresse eines Anwalts gegen Aufforderung zur Vorlage ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 24/14
Querverweise
Auf § 15 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 32 (Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46b (Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)