Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
(1) 1Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.
Rechtsprechung zu § 157 BRAO
24 Entscheidungen zu § 157 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
- AGH Bayern, 25.11.2019 - BayAGH III - 4 - 9/19
Eintragung eines vorläufigen Berufsverbots in das Anwaltsverzeichnis
- OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13
Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren
- BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64
Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)
- BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63
Rechtsmittel
- BGH, 12.02.1963 - AnwSt (B) 21/62
Beschwerde im Ehrengerichtsverfahren
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- EGH Baden-Württemberg, 10.05.1978 - EGH 16/75
Voraussetzungen für die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen ...
- BGH, 21.02.1977 - StbSt (R) 1/77
Verwerfung einer Revision ohne sachliche Prüfung wegen Fristversäumnisses - ...
- BGH, 26.06.1978 - AnwSt (B) 16/77
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Ausschluss eines ...
Querverweise
Auf § 157 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59c (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)