Bundesrechtsanwaltsordnung
Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 175 - 191f) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer (§§ 179 - 191e) |
Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung (§§ 191a - 191e) |
(1) 1Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 2Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. 4Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach Satz 2 unberücksichtigt.
(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) 1Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
19.07.2013 | Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | 15.07.2013 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 191b BRAO
5 Entscheidungen zu § 191b BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 47/21
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 20.07.2021 - BayAGH III - 4 - 7/19
Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung einer Rechtsanwaltskammer
- AGH Bayern, 20.07.2021 - BayAGH III - 4 - 7/19
- VGH Hessen, 31.08.2016 - 7 E 462/16
Verweisung eines anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahrens an den ...
- BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05
Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch ...
- OLG München, 29.03.2000 - 29 U 2007/00
Zulässigkeit einer aufwendigen Kanzleibroschüre
Querverweise
Auf § 191b BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Kammerversammlung
- § 89 (Aufgaben der Kammerversammlung)
- Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Satzungsversammlung
- § 191a (Einrichtung und Aufgabe)