Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis (§§§ 18 - 31d) |
(1) 1Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195) der Zivilprozessordnung).
(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
bevollmächtigter § 31Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundes-
rechtsanwaltskammer § 31aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach § 31bBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungs-
gesellschaften § 31cEuropäisches Rechtsanwalts-
verzeichnis § 31dVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 30 BRAO
46 Entscheidungen zu § 30 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 1 AGH 44/15
Befreiung von der Kanzleipflicht, Widerruf, Zustellungsbevollmächtigter
- BGH, 23.07.2014 - AnwZ (Brfg) 45/13
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Erfordernis der Bestellung eines ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 2/15
Wiedereinsetzung, voriger Stand, Versäumung, Berufungshauptverhandlung
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - L 3 R 821/17
Beiladung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen ...
- VG München, 18.07.2017 - M 10 K 16.5955
Ablehnung der Auskunftserteilung durch die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der ...
- BGH, 01.04.1982 - VII ZB 27/81
Justizwachtmeister - Zustellungsbevollmächtigter
- BAG, 10.11.1993 - 4 AZR 375/92
Verbandsmitgliedschaft bei Betriebsinhaberwechsel
- LSG Hessen, 21.01.2014 - L 1 KR 218/13
- BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 22/07 R
Anspruch auf Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ...
- BGH, 21.04.1982 - IVa ZB 20/81
Unterzeichnungsberechtigte Personen bei der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses
Querverweise
Auf § 30 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
- § 31 (Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer)