Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis (§§§ 18 - 31d) |
(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. 2Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. 5Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) 1Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
1. | den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; | |
2. | den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; | |
3. | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | |
4. | von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | |
5. | die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; | |
6. | den Zeitpunkt der Zulassung; | |
7. | bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | |
8. | die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; | |
9. | in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; | |
10. | ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen. |
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
1. | den Namen oder die Firma; | ||
2. | die Rechtsform; | ||
3. | die Anschrift der Kanzlei; | ||
4. | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; | ||
5. | die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; | ||
6. | folgende Angaben zu den Gesellschaftern: | ||
a) | bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; | ||
b) | bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; | ||
7. | bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; | ||
8. | bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; | ||
9. | den Zeitpunkt der Zulassung; | ||
10. | bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; | ||
11. | bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | ||
12. | die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; | ||
13. | im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. |
(5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung | 21.12.2015 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
bevollmächtigter § 31Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundes-
rechtsanwaltskammer § 31aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach § 31bBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungs-
gesellschaften § 31cEuropäisches Rechtsanwalts-
verzeichnis § 31dVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 31 BRAO
73 Entscheidungen zu § 31 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
Anwaltsverzeichnis, Berufsname, Familienname
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
- BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18
Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Berlin, 09.08.2018 - I AGH 10/17
Elektronischer Rechtsverkehr: Kein Anwaltspostfach für ...
- AGH Berlin, 09.08.2018 - I AGH 10/17
- FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22
Umfassender beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines ...
- VG Saarlouis, 30.06.2021 - 5 K 1435/20
Zum Anspruch eines potentiellen Regressgläubiger auf Mitteilung der Wohnanschrift ...
- AGH Baden-Württemberg, 12.05.2012 - AGH 26/11
Zulässigkeit der Veröffentlichung von Kanzleisitz und Privatwohnsitz ohne ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.11.2012 - AnwZ (Brfg) 50/12
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pflicht der Rechtsanwaltskammer zur ...
- BGH, 02.11.2012 - AnwZ (Brfg) 50/12
- FG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 4 K 1341/22
Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Verschmelzung zweier Vereine; ...
- BFH, 17.05.2023 - II B 36/22
Schriftsätze als elektronische Dokumente
Querverweise
Auf § 31 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46c (Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a (Ausländische Berufsausübungsgesellschaften)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 142 (Zuständigkeit und Bestellungsverfahren)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Bundesnotarkammer
- § 78l (Notarverzeichnis)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
- § 10 (Briefbögen)