Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a) |
(1) 1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 2Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. 3Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. 2Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. 3Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. 4Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) 1Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 43fKenntnisse im Berufsrecht § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51a(weggefallen) § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 43c BRAO
219 Entscheidungen zu § 43c BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Sachsen, 11.09.2015 - AGH 13/14
Fachanwaltschaften: Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung nach Verzicht
- AGH Sachsen, 11.09.2015 - AGH 13/14
- AGH Bayern, 16.11.2023 - BayAGH III - 4 - 6/23
Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ...
- BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 27.07.2011 - 1 AGH 22/11
Untrennbare Verbundenheit der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ...
- BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 57/11
Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Erlaubnis zum Führen einer ...
- BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 49/14
Fachanwaltsbezeichnung: Neuverleihung nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
- AGH Nordrhein-Westfalen, 27.07.2011 - 1 AGH 22/11
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 11/16
Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb ...
- VG Freiburg, 15.02.2022 - 8 K 183/21 Corona
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- AGH Berlin, 21.11.2011 - I AGH 6/10
Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht: Anforderungen an eine ...
Querverweise
Auf § 43c BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Kammerversammlung
- § 89 (Aufgaben der Kammerversammlung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 209 (Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)