Bundesrechtsanwaltsordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q)   
   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 43e
Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) 1Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) 1Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. 2In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618), in Kraft getreten am 09.11.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.11.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen30.10.2017BGBl. I S. 3618

Rechtsprechung zu § 43e BRAO

4 Entscheidungen zu § 43e BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 43e BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Berufliche Zusammenarbeit
          § 59e (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
     
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 76 (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
     
      Die Bundesrechtsanwaltskammer
        Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
          Präsidium
            § 184 (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
Was ist das?

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