Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q) |
(1) 1Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
2Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3§ 57 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(4) 1Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
gesellschaften § 59cBerufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59eBerufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59fZulassung § 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59iGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 59jGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 59kRechtsdienstleistungs-
befugnis § 59lVertretung vor Gerichten und Behörden § 59mKanzlei der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59nBerufshaftpflicht-
versicherung § 59oMindest-
versicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
Rechtsprechung zu § 59g BRAO
11 Entscheidungen zu § 59g BRAO in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 14.01.2013 - 10 WF 1449/12
Prozesskostenhilfe: Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit ...
- BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04
Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 6 U 155/11
Wirksamkeit des Sozietätsvertrages mit einem Nicht-Rechtsanwalt
- BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03
Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung
- AGH Hamburg, 27.09.2004 - I ZU 8/03
Verbot der Sternsozietät - Verstoß durch Satzung einer ...
- LSG Sachsen, 24.04.2012 - L 3 AS 569/10
Begriff des Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; ...
- FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
- BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Umwandlung in eine AG
- BayObLG, 24.09.1998 - 3Z BR 58/98
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern
- BFH, 22.10.2003 - I B 168/03
Postulationsfähigkeit; Vertretung durch RA-Gesellschaft
Querverweise
Auf § 59g BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59c (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a (Ausländische Berufsausübungsgesellschaften)