Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
1. | wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; | |
2. | wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; | |
3. | wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; | |
4. | wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; | |
5. | wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; | |
6. | wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; | |
7. | wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; | |
8. | wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; | |
9. | wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; | |
10. | wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. |
2Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. 3Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 7 BRAO
1.062 Entscheidungen zu § 7 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die ...
- BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 10/20
Versagung einer Zulassung zur Anwaltschaft Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit ...
- BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 12/21
Rechtsanwaltszulassung bei Verleih durch nichtanwaltlichen Arbeitgeber?
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 1 AGH 10/20
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18
Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2017 - 1 AGH 97/16
Öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, Hauptsachbearbeiterin, Datenschutzbeauftragte
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2017 - 1 AGH 97/16
- BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16
"Unwürdig" für den Anwaltsberuf?
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 25/15
Keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beleidigung
- BGH, 27.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/16
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden ...
- LG Köln, 03.08.2021 - 5 O 341/20
Verweigerte/Verspätete Zulassung Anwaltschaft, Schadensersatz
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 25/15
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 7 BRAO
13.05.1986 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) | BGBl. I S. 744 |
Querverweise
Auf § 7 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 15 (Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 12 (Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung)