Bundesrechtsanwaltsordnung

   Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h)   
   Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99)   
Gliederung
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§ 96
Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Rechtsprechung zu § 96 BRAO

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