§ 1
Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Rechtsprechung zu § 1 BUrlG

391 Entscheidungen zu § 1 BUrlG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 BUrlG

Querverweise

Auf § 1 BUrlG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 BUrlG:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 142 (ex-Art. 119a) (zu §§ 1 ff)
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