§ 1
Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Rechtsprechung zu § 1 BUrlG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Rückrufsrecht, 20.6.00 (NJW 2001, 460)
    §§ 1, 13 BUrlG, Unzulässigkeit einer Urlaubserteilung mit Rückrufsrecht;
    § 850c ZPO, Pfändbarkeit des Urlaubsentgelts

Literatur im Internet zu § 1 BUrlG

Querverweise

Auf § 1 BUrlG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 BUrlG:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 142 (ex-Art. 119a) (zu §§ 1 ff)

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