§ 3
Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Rechtsprechung zu § 3 BUrlG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 BUrlG

Querverweise

Auf § 3 BUrlG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 3 BUrlG:

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