§ 3
Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Rechtsprechung zu § 3 BUrlG

351 Entscheidungen zu § 3 BUrlG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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