§ 6
Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Rechtsprechung zu § 6 BUrlG

24 Entscheidungen zu § 6 BUrlG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 6 BUrlG

Querverweise

Auf § 6 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:
    BUrlG
      § 12 (Urlaub im Bereich der Heimarbeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 BUrlG:
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