(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Rechtsprechung zu § 6 BUrlG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 6 BUrlG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 6 BUrlG
Querverweise
Auf § 6 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 6 BUrlG:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 17 III (Urlaub)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 BUrlG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (8)
Eigene Frage stellen