(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Rechtsprechung zu § 6 BUrlG
24 Entscheidungen zu § 6 BUrlG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 487/10
Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub
- BAG, 06.11.1969 - 5 AZR 29/69
BUrlG § 6 Abs. 1
- LAG Sachsen, 26.01.2010 - 7 Sa 442/09
Anspruch auf Ersatzurlaub infolge Arbeitgeberverzugs;
- LAG Hessen, 07.08.2001 - 2 Sa 106/01
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 6 Sa 1894/12
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen bei der Urlaubsabgeltung
- BAG, 25.11.1982 - 6 AZR 1254/79
Erlöschen des Resturlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem und anschließendem ...
- BAG, 23.09.1965 - 5 AZR 335/64
- BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 196/90
Aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse - Urlaubsanspruch
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 2 Sa 1230/10
Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag
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Querverweise
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 17 III (Urlaub)