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§ 33b - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 33b



(1) 1Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. 2Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) 1Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) 1Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. 2Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. 3Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) 1Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,

2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.

3Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. 4Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 5Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. 6Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 7Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 8§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. 9Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) 1Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. 2Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. 3Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.

b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

4Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) 1Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. 2Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) 1Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. 2Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.





 

Frühere Fassungen von § 33b BVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4a Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 15 Steuervereinfachungsgesetz 2011
vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33b BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33b BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BVG (vom 06.12.2019)
... (§§ 25 bis 27l), 3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35), 4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld ...
§ 10 BVG (vom 21.12.2007)
... dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten oder Lebenspartner und für die Kinder ( § 33b Abs. 1 bis 4 ) sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und ...
§ 25 BVG (vom 01.01.2017)
...  2. die Kinder des Beschädigten, 3. die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der ... dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen. (5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge ...
§ 33a BVG (vom 01.07.2023)
... nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 ...
§ 41 BVG (vom 01.07.2023)
... erreicht haben oder c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
54. Anrechnungsverordnung (54. AnrV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
 
Zitat in folgenden Normen

54. Anrechnungsverordnung (54. AnrV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
§ 2 54. AnrV Anzurechnendes Einkommen
... 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b, § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als ...
§ 4 54. AnrV Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen
... des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes ...

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 24 HStruktG Bundesversorgungsgesetz
... (Änderungsvorschrift) § 2 Die Ergänzung des § 33b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel 43 ...

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 80 SEG Grundsätze
... Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes, 3. Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes , 4. Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes oder 5. ...
§ 83 SEG Geldleistungen
... nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes, 3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes , 4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie  ... § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes , wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen.  ...

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a, 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 4 LPartRÜG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt. 5. In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 4a 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) einen ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt." 18. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Mark nach unten" durch das Wort „Euro" ersetzt. 36. § 33b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) ein freiwilliges ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 15 StVereinfG 2011 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... 2011 geltenden Fassung anzuwenden." 2. In § 33b Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Satz 2 bis 10" durch die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

50. Anrechnungsverordnung (50. AnrV)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 842; aufgehoben durch § 6 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 795
Eingangsformel 50. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 , § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von ...
§ 2 50. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als ...
§ 4 50. AnrV
... des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes ...

51. Anrechnungsverordnung (51. AnrV)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 795; aufgehoben durch § 6 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1224
Eingangsformel 51. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 , § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von ...
§ 2 51. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als ...
§ 4 51. AnrV
... des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes ...

52. Anrechnungsverordnung (52. AnrV)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1224; aufgehoben durch § 6 V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1014
Eingangsformel 52. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 , § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von ...
§ 2 52. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als ...
§ 4 52. AnrV
... des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes ...

53. Anrechnungsverordnung (53. AnrV)
V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 6 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
Eingangsformel 53. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b, § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b , § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von ...
§ 2 53. AnrV Anzurechnendes Einkommen
... 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b, § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als ...
§ 4 53. AnrV Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen
... des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes ...

Achtundvierzigste Anrechnungsverordnung (48. AnrV)
V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1364; aufgehoben durch § 6 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1526
Eingangsformel 48. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 48. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 48. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 (AnrV 2001/2002)
V. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 209 G. v. 14.08.2006 BGBl. I 1869
Eingangsformel AnrV 2001/2002
... 1985 (BGBl. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I ...
§ 2 AnrV 2001/2002
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 AnrV 2001/2002
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des ...

Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 (AnrV 2002/2003)
V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2231; aufgehoben durch Artikel 210 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 AnrV 2002/2003
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 AnrV 2002/2003
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des ...

Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.07.2012 BGBl. I S. 1440
Eingangsformel 43. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 43. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 43. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2036; aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Eingangsformel 23. AnrV-BG
... Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 23. AnrV-BG
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den ...
§ 4 23. AnrV-BG
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch § 6 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2026
Eingangsformel 41. AnrV
... Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des ...
§ 2 41. AnrV
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 41. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.  ...

Einundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1127; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1312
Eingangsformel 21. AnrV-BG
... Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des ...
§ 2 21. AnrV-BG
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den ...
§ 4 21. AnrV-BG
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.  ...

Fünfundvierzigste Anrechnungsverordnung (45. AnrV)
V. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3762; aufgehoben durch § 6 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535
Eingangsformel 45. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 45. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 45. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung), 8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes ...

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung), 8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes ...

Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 23.06.2005 BGBl. I S. 1728; aufgehoben durch § 6 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1117
Eingangsformel 39. AnrV
... Grund des § 33 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des ...
§ 2 39. AnrV
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 39. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des ...

Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung (49. AnrV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1526; aufgehoben durch § 6 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 842
Eingangsformel 49. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 , § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von ...
§ 2 49. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als ...
§ 4 49. AnrV
... des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes ...

Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10a OEG Härteregelung (vom 01.07.2011)
... Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht. (4) Die Hinterbliebenen ...

Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10 OrthV Eigenanteile (vom 21.12.2007)
... Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen ...

Sechsundvierzigste Anrechnungsverordnung (46. AnrV)
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch § 6 V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 995
Eingangsformel 46. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 46. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 46. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Siebenundvierzigste Anrechnungsverordnung (47. AnrV)
V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 995; aufgehoben durch § 6 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1364
Eingangsformel 47. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 47. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 47. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 30 KFürsV Einkommen (vom 21.12.2007)
... § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33b Abs. 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Einkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch auf diese Leistungen besteht; ...

Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 02.07.2012 BGBl. I S. 1440; aufgehoben durch § 6 V. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3762
Eingangsformel 44. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 44. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 44. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Vierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1117; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1302
Eingangsformel 40. AnrV
... Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des ...
§ 2 40. AnrV
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 40. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.  ...

Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 23.06.2005 BGBl. I S. 1735; aufgehoben durch § 6 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1127
Eingangsformel 20. AnrV-BG
... Grund des § 33 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des ...
§ 2 20. AnrV-BG
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den ...
§ 4 20. AnrV-BG
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des ...

Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2026; aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Eingangsformel 42. AnrV
... Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des ...
§ 2 42. AnrV
... (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser ...
§ 4 42. AnrV
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des ...

Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 6 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2036
Eingangsformel 22. AnrV-BG
... Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des ...
§ 2 22. AnrV-BG
... (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den ...
§ 4 22. AnrV-BG
... Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.  ...