Bundesverfassungsgerichtsgesetz
V. Teil - Schlußvorschriften (§§ 98 - 107) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
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(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.
(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 104 BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 104 BVerfGG in unserer Datenbank:
- LG Aschaffenburg, 16.12.1993 - 1 HKO 165/93
Anspruch auf Unterlassung der Berufsausübung als Rechtsanwalt; Tätigkeit als ...
- BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00
Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht ...
- BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 104 BVerfGG:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 3 (Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare) (zu § 104 II)