Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
§ 12

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

Rechtsprechung zu § 12 BVerfGG

Literatur im Internet zu § 12 BVerfGG

Querverweise

Auf § 12 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 12 BVerfGG:

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