Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.
(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
Rechtsprechung zu § 15 BVerfGG
44 Entscheidungen zu § 15 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11
Kernbrennstoffsteuer
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
- VG Stuttgart, 19.09.2007 - 11 K 2800/06
Rücknahme einer Einbürgerung; Auswirkung auf nach der Einbürgerung geborenes Kind
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
- BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62
Spiegel
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08
Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat, ...
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09
Schily muss Nebeneinkünfte offenlegen
- BVerwG, 29.08.2008 - 6 B 48.08
Ehemalige Abgeordnete müssen an Land zahlen
- BVerwG, 29.08.2008 - 6 B 49.08
- BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
Tagebuch
- OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86
General Bastian
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Verfassungsbeschwerde gegen Ladenschlusszeiten an Samstagen und Sonntagen ...
- BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos/ Urteil aufgrund der mündlichen ...
- OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
- BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73
Bundesrat
Literatur im Internet zu § 15 BVerfGG
Querverweise
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