Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
Rechtsprechung zu § 15a BVerfGG
5 Entscheidungen zu § 15a BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85
Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts
- BVerfG, 27.04.1989 - 1 BvR 268/88
Unmitelbare Betroffenheit von Rundfunkteilnehmern durch die Zusammensetzung eines ...
- BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08
Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine ...
- BVerfG, 25.05.2007 - 1 BvR 1696/03
Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen Vorbefassung
Literatur im Internet zu § 15a BVerfGG
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