Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
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(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.

Rechtsprechung zu § 16 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, "Kind als Schaden", 12.11.97 (BVerfGE 96, 375) 
    Art. 20 II GG, Rechtsfortbildung, Art. 1, 2 GG;
    § 16 BVerfGG

  • BVerfG, "Kind als Schaden" - Divergenzrüge, 2.10.97 (NJW 1998, 523)
    § 16 BVerfGG, Stellungname des 2. Senats: Recht des (vermeintlich) übergangenen Senats, sich selbst zu Wort zu melden

Literatur im Internet zu § 16 BVerfGG

Querverweise

Auf § 16 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

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