Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
Rechtsprechung zu § 16 BVerfGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 16 BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, "Kind als Schaden", 12.11.97 (BVerfGE 96, 375)
- BVerfG, "Kind als Schaden" - Divergenzrüge, 2.10.97 (NJW 1998, 523)
§ 16 BVerfGG, Stellungname des 2. Senats: Recht des (vermeintlich) übergangenen Senats, sich selbst zu Wort zu melden
Literatur im Internet zu § 16 BVerfGG
- Das Bundesverfassungsgericht und der Dissens über die Divergenz von Dr. Thilo Brandner (Aufsatz)
Zwischen dem Ersten und dem Zweiten Senat des BVerfG ist es zu einem in bisher beispielloser Weise öffentlich ausgetragenen Disput über die Voraussetzungen der Anrufung des Plenums (§ 16 Abs. 1 BVerfGG) gekommen. Der Autor stellt die diesem Streit zugrundeliegenden unterschiedlichen Konzeptionen beider Senate vor und unterzieht insbesondere die Auffassung des Zweiten Senats zu dieser Frage einer kritischen Würdigung.
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Querverweise
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