Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 17 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 17 BVerfGG:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
          § 75 (zu §§ 17 ff)

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