Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
| 1. | in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, | |
| 2. | bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. |
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
Rechtsprechung zu § 17a BVerfGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 17a BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 17a BVerfGG
- Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal?
von RA Dr. Christian Kirchberg, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
Eine Nachlese zum Urteil des BVerfG v. 24.1.2001, NJW 2001, 1633
BRAK-Mitteilungen 6/2002, S. 252-256
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