Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Rechtsprechung zu § 19 BVerfGG
58 Entscheidungen zu § 19 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94
Begründete Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters
- BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00
Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht ...
- BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85
Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung
- BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
Steiner
- BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88
Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der ...
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/99
- BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen politischer Äußerungen vor ...
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren ...
- BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94
Limbach
- BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83
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