Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.
(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.
(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.
Rechtsprechung zu § 2 BVerfGG
7 Entscheidungen zu § 2 BVerfGG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03
Erneute Prüfung der Verfassungskonformität des Ausschlusses eines vor ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - A 13 S 2638/94
Ablehnung eines Beweisantrages in einem Asylrechtsstreit - eigene Sachkunde des ...
- BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03
Rechtsfolgen der überlangen Dauer eines Strafverfahrens
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
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Literatur im Internet zu § 2 BVerfGG
- Ist das BVerfG noch gesetzlicher Richter? (NJW 2001, 419) von Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe (Aufsatz)
- Rechtsrahmen und Rechtspraxis der Bestellung von Richterinnen und Richtern zum Bundesverfassungsgericht
von Prof. Dr. Axel Tschentscher (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jan Sieckmann (Hrsg.), Verfassung und Argumentation, 2005, S. 95-113. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 BVerfGG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 95 I (zu § 2 III)
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