Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
Rechtsprechung zu § 22 BVerfGG
134 Entscheidungen zu § 22 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12
Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...
- BVerfG, 09.03.2011 - 1 BvR 142/11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines vertretungsberechtigten ...
- BVerfG, 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11
- BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58
Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 1644/00
Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht
- BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2576/11
Zentralisierte Verwaltung des EDV-Netzes durch eine Landesbehörde kein Eingriff ...
- BVerfG, 01.02.1994 - 1 BvR 105/94
Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr - Vertretung im ...
- BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
Redezeit
- BVerfG, 28.05.1963 - 1 BvR 41/63
Bevollmächtigung und Vertretung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
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