Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
Rechtsprechung zu § 22 BVerfGG
123 Entscheidungen zu § 22 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerfG, 01.02.1994 - 1 BvR 105/94
Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr - Vertretung im ...
- BVerfG, 09.03.2011 - 1 BvR 142/11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines vertretungsberechtigten 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG">...
- BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58
Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 557/88
Eingeschränkte Teilnahmebefugnis von Hochschullehrern an Promotionsverfahren
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Promotionsberechtigung
- BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
- BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvR 187/73
Voraussetzungen für die Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
- BVerfG, 28.05.1963 - 1 BvR 41/63
Bevollmächtigung und Vertretung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
- BVerfG, 13.03.1979 - 1 BvR 1085/77
Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - ...
- BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
Redezeit
- BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51
Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach ...
- BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
- BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
- BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
- BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
Zur Bildberichterstattung über Prominente
- BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 1644/00
Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht
- BVerfG, 15.02.1952 - 2 BvE 1/51
Vertretungsbefugnis des Bundestagspräsidenten im Verfassungsrechtsstreit
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 22.01.2001 - 2 BvC 15/99
- BVerfG, 29.12.2009 - 2 BvR 574/09
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Aussetzung des Vollzugs einer ...
Literatur im Internet zu § 22 BVerfGG
Querverweise
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