Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
Rechtsprechung zu § 23 BVerfGG
1.079 Entscheidungen zu § 23 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08
Die pauschale Behauptung der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die in § 2 Abs. 2 ...
- BVerfG, 02.07.2009 - 1 BvR 2013/08
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche ...
- BVerfG, 25.11.2009 - 1 BvR 2464/09
Anforderungen an eine substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 S. 2, § ...
- BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Begründungsgebot: Auseinandersetzung mit ...
- BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04
Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- BVerfG, 24.04.2013 - 2 BvR 872/13
"NSU-Verfahren": Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der ...
- BVerfG, 30.12.2012 - 1 BvR 502/09
Verfassungsbeschwerde gegen biometrischen Reisepass nicht angenommen
- BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft
- BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67
Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren
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