Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
Rechtsprechung zu § 23 BVerfGG
- 692 Entscheidungen zu § 23 BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 23 BVerfGG im Volltext bei

- BVerfG, Investitionshilfe, 20.7.54 (BVerfGE 4, 7)
Art. 74 Nr. 11 GG, Bundeszuständigkeit auch für Gesetze zur Lenkung der Wirtschaft;
Art. 14 GG, keine Gewährleistung eines bestimmten Wirtschaftssystems durch das Grundgesetz;
Art. 3 GG, Änderung der Wettbewerbslage durch wirtschaftslenkende Gesetze und Gleichheitssatz;
§ 23 BVerfGG, Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch wirksam eingelegt werden
Literatur im Internet zu § 23 BVerfGG
Querverweise
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