Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
§ 24

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

Rechtsprechung zu § 24 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen, 18.9.90 (BVerfGE 82, 316)
    Art. 79 GG;
    Voraussetzungen des § 24 S. 1 BVerfGG

  • BVerfG, Bagatelldelikte, 17.1.79 (BVerfGE 50, 205)
    Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;
    Art. 1 I, 20 III GG, § 46 I StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang

Literatur im Internet zu § 24 BVerfGG

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