Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
§ 27a

Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Rechtsprechung zu § 27a BVerfGG

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Literatur im Internet zu § 27a BVerfGG

Querverweise

Auf § 27a BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Allgemeine Verfahrensvorschriften

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