Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
Rechtsprechung zu § 28 BVerfGG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 28 BVerfGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 28 BVerfGG
Querverweise
Auf § 28 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 64 (Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz
- § 23 (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 69a
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