Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
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(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.

Rechtsprechung zu § 28 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 28 BVerfGG

Querverweise

Auf § 28 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz
          § 23 (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 BVerfGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            §§ 373 ff (Beweisantritt) (zu § 28 I)
          Beweis durch Sachverständige
            §§ 402 ff (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen) (zu § 28 I)

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