Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
Rechtsprechung zu § 28 BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 28 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
Kein Mehrvertretungszuschlag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
Literatur im Internet zu § 28 BVerfGG
Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 64 (Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 23 (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 69a
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