Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
§ 3

(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.

(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.

(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.

Rechtsprechung zu § 3 BVerfGG

13 Entscheidungen zu § 3 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 3 BVerfGG

Querverweise

Auf § 3 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BVerfGG:

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