Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.
Rechtsprechung zu § 30 BVerfGG
16 Entscheidungen zu § 30 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.10.2006 - III B 54/06
Kindergeld: Änderungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG
- BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1906/95
Sudanesen
- SG Stuttgart, 23.12.2009 - S 6 SB 2031/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer ...
- FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06
Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden ...
- FG Düsseldorf, 23.08.2007 - 14 K 5328/05
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung; Voraussetzungen für ...
- BFH, 27.02.2007 - III B 84/06
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Einwendungen gegen den Tatbestand des ...
- BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- OVG Niedersachsen, 06.09.2010 - 5 LA 329/09
Zum Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung von ...
- BFH, 19.04.2007 - III R 34/06
Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen ...
- BVerwG, 21.02.2007 - 20 F 9.06
Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder ...
- BFH, 19.10.2006 - III R 31/06
Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 2338/01
- StGH Hessen, 17.02.1997 - P.St. 1265
- BVerfG, 29.01.1974 - 1 BvR 536/72
Notwendige Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Terminsgebühr
- BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60
Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine ...
Literatur im Internet zu § 30 BVerfGG
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