Bundesverfassungsgerichtsgesetz
II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 2Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. 4Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. 5Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. 6Der Termin kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2) 1Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. 2Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.
Rechtsprechung zu § 30 BVerfGG
29 Entscheidungen zu § 30 BVerfGG in unserer Datenbank:
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- SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01
Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig
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- SG Stuttgart, 23.12.2009 - S 6 SB 2031/09
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- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 30 BVerfGG
09.02.1971 | Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Abgabe von Sondervoten gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht | BGBl. I S. 99 |