Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
§ 32

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Rechtsprechung zu § 32 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Lebenspartnerschaftsgesetz [eA], 18.7.01 (NJW 2001, 2457)
    §§ 1 ff LPartG;
    § 32 BVerfGG, zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten eines Gesetzes

  • BVerfG, FOCUS-Redakteur ./. SPIEGEL [eA], 11.8.00
    § 32 BVerfGG, grundsätzlich keine einstweilige Anordnung gegen zeitnahe Gegendarstellung in der Presse;
    (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg: § 11 PresseG)

  • BVerfG, NPD-Demonstration "gegen Demo-Verbote", 14.7.00 (NJW 2000, 3051)
    § 32 BVerfGG, Abwägung, Gefahrenprognose auf der Grundlage der Feststellungen der angegriffenen Entscheidung;
    Art. 8 GG, Bindung von Polizeikräften durch Gegendemonstration oder Großveranstaltung darf allein nicht zum Verbot einer Versammlung führen

  • BVerfG, Demonstration "gegen Gewalt und Inländerfeindlichkeit", 21.4.00
    § 15 I VersG, Art. 8 GG, § 80 VwGO, § 32 II BVerfGG

  • BVerfG, gegenläufige Kinderrückführungsanträge [eA], 17.8.98 (BVerfGE 99, 49)
    § 32 III BVerfGG, Widerspruch kann nur erheben, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist (nicht auch, wer am Ausgangsverfahren beteiligt ist), beteiligt am Verfassungsbeschwerdeverfahren sind neben dem Beschwerdeführer nur die in § 94 I, II, IV BVerfGG genannten Verfassungsorgane, Behandlung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung als Anregung (iRv § 94 III BVerfGG);
    (für die Zukunft:) mangels Widerspruchsbefugnis eindeutig unzulässiger Widerspruch kann entgegen § 93d II 3 BVerfGG von der Kammer verworfen werden

  • BVerfG, 87jährige suizidgefährdete Mieterin [eA], 14.4.98
    §§ 568 ff BGB, § 765a ZPO, Räumung bei Suizidgefahr;
    § 32 BVerfGG

  • BVerfG, Antennenstreit II, 7.2.95 (BVerfGE 92, 126)
    § 32 BVerfGG, Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, Kruzifix [EA], 5.11.91 (BVerfGE 93, 1)
    Kreuz im Klassenzimmer;
    § 32 BVerfGG

  • BVerfG, Schleyer, 16.10.77 (BVerfGE 46, 160)
    Art. 2 II GG, keine einstweilige Anordnung von Regierungshandeln zur Rettung des Lebens eines Entführungsopfers;
    § 32 BVerfGG, erhöhte Prüfungsanforderungen vor einer einstweiligen Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt

Literatur im Internet zu § 32 BVerfGG

Querverweise

Auf § 32 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 BVerfGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht