Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
Rechtsprechung zu § 32 BVerfGG
1.343 Entscheidungen zu § 32 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 2392/12
DNA-Analyse (Körperzellen; Entnahme; molekulargenetische Untersuchung; künftige ...
- BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10
Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvQ 43/09
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer ...
- BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 400/09
Anordnung molekulargenetischer Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.02.2009 - 2 BvR 287/09
Anordnung molekulargenetischer Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung ...
- BVerfG, 19.02.2009 - 2 BvR 287/09
- BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 30/06
- BVerfG, 10.03.2003 - 2 BvQ 6/03
Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer beamtenrechtlichen ...
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
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Literatur im Internet zu § 32 BVerfGG
- Einsweiliger Rechtsschutz durch das BVerfG
von Dr. Rolf Schmidt
Skript, Mai 2005
über www.verlag-rolf-schmidt.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu