Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 34 BVerfGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 73 Entscheidungen zu § 34 BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 34 BVerfGG im Volltext bei

- BVerfG, Wiedereinsetzung nach zu spät erlangter Kenntnis vom Strafbefehl, 15.3.99
§ 90 II 1 BVerfGG, allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität, § 44 StPO, Wiedereinsetzungsantrag vor Verfassungsbeschwerde;
§ 34 II BVerfGG
- BVerfG, Mißbrauchsgebühr II, 29.1.97
§ 34 II BVerfGG
Literatur im Internet zu § 34 BVerfGG
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Querverweise
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