Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
§ 34a

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

Rechtsprechung zu § 34a BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Kopftuch-Foto [BVerfG], 4.4.01
    § 34a III BVerfGG, Auslagenentscheidung nach erledigter (und zurückgenommener) Verfassungsbeschwerde: grds. keine Auslagenerstattung, wenn das die Erledigung herbeiführende Ereignis in die Sphäre des Beschwerdeführers fällt

  • BVerfG, Betriebsübergang, 13.6.97
    Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EGV aF (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Gericht, das die Revision nicht zuläßt (§ 72 ArbGG, vgl. § 543 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 115 FGO) ist letztinstanzliches Gericht iSv Art. 234 EG;
    § 34a III BVerfGG: Einzelfall einer Auslagenerstattung trotz Erfolglosigkeit der VB bei Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 93a II BVerfGG)

  • BVerfG, zur Tatzeit in Untersuchungshaft, 15.8.96 (NJW 1997, 46)
    § 154 II StPO, keine Einstellung bei offensichtlicher Freispruchreife;
    § 90 II 1 BVerfGG, Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, Zumutbarkeit, von einem umstrittenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen, außerordentlicher Rechtsbehelf bei "grobem prozessualem Unrecht";
    § 34a III BVerfGG, Auslagenentscheidung nach erledigter (und zurückgenommener) Verfassungsbeschwerde

Literatur im Internet zu § 34a BVerfGG

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