Bundesverfassungsgerichtsgesetz
II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
Rechtsprechung zu § 34a BVerfGG
3.452 Entscheidungen zu § 34a BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines ...
- BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
- BVerfG, 30.11.2023 - 2 BvR 323/23
Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach ...
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
Kostenentscheidung, Weitergeltungsanordnung
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
- BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17
Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ...
- BVerfG, 06.12.2023 - 1 BvR 605/23
Erfolgreicher Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren über ...
- BVerfG, 22.12.2022 - 1 BvR 2681/20
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung des mit der ...
- BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1380/20
Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im ...
- BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20
Entscheidung über die Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im ...