Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c)   
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Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Rechtsprechung zu § 35 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Nachträgliche Sicherungsverwahrung, 10.2.03
    Art. 74 I Nr. 1 GG, Bundesgesetzgebungskompetenz für das Strafrecht schließt auch rein präventive Maßnahmen ein, die durch eine Straftat veranlaßt sind (historische Auslegung, vgl. §§ 66 ff StGB), auch insoweit ergibt sich eine Sperrwirkung für Landesrecht;
    § 35 BVerfGG, Reichweite der Anordnungskompetenz des BVerfG bei "Unvereinbarkeiterklärung" bei freiheitsentziehenden Gesetzen (5-zu-3-Entscheidung)

Literatur im Internet zu § 35 BVerfGG

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