Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42) |
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 36 BVerfGG
2 Entscheidungen zu § 36 BVerfGG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 30.07.2008 - 6 K 4783/06
Universität Köln - Klagen von studentischen Mitgliedern des Senats gegen den ...
- BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten
Literatur im Internet zu § 36 BVerfGG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 36 BVerfGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen