Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42)   
§ 38

(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.

Rechtsprechung zu § 38 BVerfGG

Literatur im Internet zu § 38 BVerfGG

Querverweise

Auf § 38 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2

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