Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 39

(1) 1Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. 2Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. 3Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. 4Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.

Rechtsprechung zu § 39 BVerfGG

8 Entscheidungen zu § 39 BVerfGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 39 BVerfGG:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 14 II Nr. 1 (Wahlrecht) (zu § 39 II)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 28 II Nr. 2 (Wählbarkeit) (zu § 39 II)
        Bürgermeister
          § 46 II Nr. 2 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe) (zu § 39 II)
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