Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 39

(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.

Literatur im Internet zu § 39 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 39 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 15 IV 1
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 14 II Nr. 1 (Wahlrecht) (zu § 39 II)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 28 II Nr. 2 (Wählbarkeit) (zu § 39 II)
        Bürgermeister
          § 46 II Nr. 2 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe) (zu § 39 II)

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