Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42) |
(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.
Rechtsprechung zu § 39 BVerfGG
7 Entscheidungen zu § 39 BVerfGG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2008 - 1 P 125/08
Zur Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65
Berufsverbot II
- BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53
Berufsverbot I
- BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57
Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG
- BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
Durchsetzung von Parteiverboten
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
Literatur im Internet zu § 39 BVerfGG
- § 39 BVerfGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlrechtsausschluss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 14 II Nr. 1 (Wahlrecht) (zu § 39 II)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 9 I Nr. 2 (Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur) (zu § 39 II)
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